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AGB

Standard-AGB Videoproduktion
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen die Grundlage für ausnahmslos alle Video-Aufträge von Auftraggebern (AG) an Herrn Scoppwer (HS) dar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der AG eigene Geschäfts-oder Einkaufsbedingungen hat und diese abweichende Bedingungen enthalten. Einkaufsbedingungen des AG müssen von HS gesondert bestätigt werden und können durch HS nur insoweit akzeptiert werden, dass Sie nicht im
Widerspruch zu den AGB des HS stehen, bzw. den AGB des HS immer nachgeordnet sind. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge,
Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden. Durch die Beauftragung bestätigt der AG diese AGB.


1. Auftrag, Nutzung, Honorar
1.1 Der durch den AG dem HS erteilte Auftrag ist ein Dienstvertrag. Gegenstand sind Dienstleistungen aus Entwurf und Umsetzung von Videoleistungen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten.
1.2 Es gilt das Urheberrechtgesetz (UrhG). Die Entwürfe und Arbeiten des HS sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der AG erkennt an, dass es sich bei dem von HS gelieferten Material um urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5, 6 UrhG handelt.
1.3 Entwürfe des HS dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich/räumlich) verwendet werden. Das Recht, die Videos in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag auf das vereinbarte Honorar.
1.4 Über den Umfang der Nutzung durch den AG steht HS ein Auskunftsanspruch zu.
1.5 HS hat Anspruch auf Namensnennung, z.B. auf der Website bzw. innerhalb des YouTube-Beschreibungstextes: „Videoproduktion: www.kesco-art.de“.
1.6 HS darf die Videos und/oder seine Inhalte (und ggf. ein AG-Logo) zeitlich unbeschränkt und medienübergreifend als Referenz in seiner Eigenwerbung, Präsentation, bei Wettbewerben und redaktionell präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter, gebrandeter oder gekürzter Form.
1.7 Angebote sind freibleibend.
1.8 Korrekturen/Revisionen: Fehlerkorrekturen sind honorarfrei innerhalb von 3 Tagen ab der Präsentation. Revisionen (Änderungswünsche des AG) sind im Leistungsumfang nur enthalten, wenn ausdrücklich im Angebot enthalten. Autorkorrekturen und Schaffung weiterer Videos werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Wünscht der AG vor, während oder nach der Produktion Änderungen, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten.
Texte werden vom AG bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich zusätzlich angeboten und beauftragt.
1.9 Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Teilhonoraren nach geleistetem Projektfortschritt. Sofern nicht anders vereinbart ist nach Angebotsbestätigung ein Vorschuss von 50% zu zahlen. Die restlichen 50 % werden fällig nach Abnahme der letzten Korrekturschleife, bzw. nach Fertigstellung des Projekts.
1.10 Unentgeltliche Tätigkeiten sind nicht berufsüblich und grundsätzlich ausgeschlossen.
1.11 Vereinbarte Rabatte auf das Honorar werden nur wirksam, wenn der AG die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich vollumfänglich abnimmt und vergütet. Ansonsten sind Rabatte wieder zu erstatten.
1.12 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit überschritten, so erhöht sich das Honorar entsprechend des Aufwands.
1.13 Vorschläge und Weisungen des AG aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit mindern nicht das Honorar.
1.14 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf nicht aus künstlerischen Gründen verweigert werden. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der AG, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen des HS durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Abnahme darf nicht aus
geschmacklichen Gründen verweigert werden. Ein eventuelles Nicht-Gefallen begründet keine Kürzung der Vergütung. Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schnitt, Musikwahl oder Lautstärke begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des HS.
Hierfür erhält HS eine angemessene Frist. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HS selbst Veränderungen an den Arbeiten vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ.
1.15 Fahrt-, Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sowie Kosten für erforderliche Versicherungen sind HS vom AG zu erstatten, ebenso die entstehenden Nebenkosten, z.B. für Requisiten, Modelle, Stylisten, Verbrauchsmaterial, Kuriere, Footage usw..
1.16 Der vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards oder Drehbücher ist vom AG auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht verfilmen lässt. Das Honorar für Videoproduktionen ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material vom AG nicht veröffentlicht wird.
1.17 Tritt bei der Herstellung eines Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat HS nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den AG nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
1.19 Honorare und Nebenkosten sind Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
1.20 An den AG zu liefern sind gängige Videoabspielformate auf vereinbartem Speichermedium. Von HS zur Ausführung des Auftrags erstellte digitale Projekt-Daten, Mediatheken sowie Roh-/ Originalmaterial sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung grundsätzlich nicht Lieferungs-Bestandteil des Auftrags, sondern HS-internes Arbeitsmittel. Rohmaterial, Footage und Projektdateien einschl. zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von HS. Die Auslieferung solcher Daten (Buyout) ist grundsätzlich freiwillig und grundsätzlich honorarpflichtig.
1.21 Rechnungs- und Leistungsbeanstandungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen erhoben werden. Diese berechtigen nur zum Einbehalt eines strittigen Teils des Rechnungsbetrages. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt.
1.22 Die Vergütung wird zu 50% bei Angebotsbestätigung fällig. Die restlichen 50% sind nach Abschluss des Projekts, bzw. nach der letzten Korrekturschleife, spätestens nach Rechnungstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zahlbar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug ist HS berechtigt, sämtliche daraus entstehende Kosten und Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ. Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt HS vorbehalten

1.23 Gegen Ansprüche des HS kann der AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
1.24 Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von HS schriftlich bestätigt wurden. Gerät HS mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ohne Lieferung kann der AG vom Vertrag zurücktreten.
1.25 Tätigkeiten für Wettbewerber des AG sind HS grundsätzlich erlaubt. Einen Konkurrenzausschluss ist nur per gesonderter vorab getroffener freiwilliger schriftlicher Vereinbarung möglich, in der Zeitraum, Umfang und die gesonderte Vergütung geregelt werden.


2. Haftung
2.1 HS ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestellen. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt HS im Namen und auf Rechnung des AG vor. Der AG verpflichtet sich, HS im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere der Kosten.
2.2 HS haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse und Kosten der beauftragten Leistungserbringer/Subunternehmer.
2.3 Der AG übernimmt vor Veröffentlichung die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts.
2.4 HS haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
2.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die HS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. das Wetter oder der Ausfall von Kommunikationsdiensten) hat HS nicht zu verantworten. Diese berechtigen HS, die Leistung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus anfallende Mehrkosten sind zu vergüten.
2.6 HS haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenem Material nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. HS haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
2.7 Die HS durch den AG überlassenen Vorlagen und Informationen werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der AG zur Verwendung berechtigt ist. Der AG stellt HS von jeglichen Ansprüchen Dritter, die sich aus eventuellen Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten usw. resultieren, frei. HS übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.
2.9 HS gibt keine aus seinen Leistungen resultierenden Erfolgsversprechen ab. Der AG kann aus den Dienstleistungen von HS keine Gewährleistungsrechte, also das Recht auf einen bestimmten Erfolg, ableiten.
2.10 HS hat für die Haftpflichtversicherung einer Drohne zu sorgen. Der Einsatz der Drohne ist nur unter geeigneten Wetterbedingungen möglich, die Entscheidung hierzu fällt ausschließlich HS.
Wurde ein Auftrag für Drohnenaufnahmen durch den AG erteilt, gilt die Startplatzgenehmigung vom Grundstück des AG als erteilt.

Können bei Abbruch oder Untersagung des Einsatzes der Drohne, egal aus welchem Grund, keine Luftaufnahmen zur Verfügung gestellt werden, ist das vereinbarte Honorar für den tatsächlich erfolgen Einsatz der Drohne durch den AG weiterhin zu vergüten.
2.11 HS haftet nicht bei technischen Störungen der Kamera-Ausrüstung.


3. Lizenzierungen und Genehmigungen
3.1 Die Lizenzierung von künstlerischen Leistungen bzw. Footage Dritter durch HS erfolgt im Auftrag und auf den Namen des AG im Rahmen des gewünschten Nutzungsumfangs. Der AG erwirbt die entsprechenden Nutzungsrechte und erhält die Rechnung. Der AG überträgt HS die Dateien zur Erbringung seiner Leistungen.
3.2 HS haftet nicht, falls der AG lizenzpflichtiges Footage Dritter länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizensiert bzw. als vergütet. Es gelten die AGB der jeweiligen Footage-Anbieter usw., auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird.
3.3 Sofern HS nicht ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der AG etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selbst einzuholen. Der AG ist bei zu filmenden Veranstaltungen aller Art verpflichtet, alle abgebildeten Personen zu informieren, dass ein fotografisches/filmisches Dokument erstellt wird und alle Genehmi-
gungen und Nutzungsrechte einzuholen.
3.4 Der AG ist dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film-/Foto-Drehgenehmigungen zu erteilen bzw. von Behörden, Veranstaltern, Betreibern usw. einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass HS diese Leistungen gegen entsprechendes Honorar übernimmt.
3.5 HS verwendet vorzugsweise GEMA-freies Audio. Sofern der AG lizenzpflichtiges Audio wünscht, hat er die Kosten hierfür zu tragen und die Lizenz einzuholen. Der AG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall einer öffentlicher Vorführung auch Nutzungsrecht Dritter betroffen sein können.
3.6 Für die Schaffung von Quadrocopter-Aufnahmen hat HS die erforderliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

6. Vertragsauflösung, Kündigung
6.1 Sollte der AG den Auftrag vorzeitig kündigen, hat HS Anspruch auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, sowie auf 50% der Vergütung der bereits beauftragten aber nicht mehr zu erbringenden Leistungen als Ausfallhonorar/Bearbeitungsgebühr. Die aufgrund des Auftrags HS entstehenden Kosten Dritter sind ihm durch den AG zu 100% zu erstatten. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
6.2 Wurde bei der Beauftragung ausdrücklich eine „Geld-zurück-Garantie“ vereinbart, kann diese vom Auftraggeber auch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Honorar erstens tatsächlich direkt nach Beauftragung und vor der Produktion vollumfänglich bezahlt wurde, und wenn zweitens HS das Briefing nicht eingehalten hat. Das Recht zur Nachbesserung durch HS bleibt unberührt.


7. Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
7.1 Auf Grundlage des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sind gegebenefalls durch den AG Abgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Da Videografen selbst grundsätzlich nicht berechtigt sind, die Fälligkeit oder Höhe dieser Abgaben zu prüfen, zu bestimmen oder diese in eigenen Rechnungen auszuweisen, obliegt die Prüfung sowie ggf. Meldung bei der Künstlersozialkasse und das Abführen dieser gesetzlichen Abgaben einzig dem AG, seiner Buchhaltung oder der Steuerberatung des AG.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit
8.1 Erfüllungsort und Gerichtstand für beide Teile ist ausschließlich der Sitz von HS.
8.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.3 Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragserteilung bzw. bei der Bestätigung eines Angebots von HS wirksam, sofern nicht andere oder zusätzliche Regelungen schriftlich getroffen werden.
8.4 Sollte eine dieser Vereinbarungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an diese Stelle treten. Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Diese sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
Stand: 15.03.2022

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